Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1

Volksbegehren „Landtag verkleinern“

In Baden-Württemberg wird vom 12. August 2024 bis zum 11. Februar 2025 das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Die entsprechende amtliche Bekanntmachung mit ausführlichen Informationen wurde in der Heilbronner Stadtzeitung am 7. August 2024 veröffentlicht und ist auch hier auf der Seite abrufbar. 

Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.

Die freie Sammlung läuft seit dem 12. August 2024 und geht noch bis zum 11. Februar 2025. Die Eintragungsblätter werden von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegeben. Vollständig ausgefüllte sowie persönlich und handschriftlich unterschriebene Eintragungsblätter von in Heilbronn wohnhaften Wahlberechtigten sind spätestens am 11. Februar 2025 postalisch oder persönlich bei den Bürgerämtern in den Stadtteilen oder beim Wahlamt einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht möglich.

Die sogenannte amtliche Sammlung beginnt am Mittwoch, dem 11. September 2024 und endet am
10. Dezember 2024. Hierzu wird beim Wahlamt des Bürgeramtes, Marktplatz 7, Eingang Lohtorstraße, 1. OG, Zimmer 167, 74072 Heilbronn zu den Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) eine Eintragungsliste für Eintragungswillige bereitgehalten. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet.

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist, also 

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, 
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht (infolge Richterspruchs) ausgeschlossen ist.

Die Berechtigung zur Eintragung wird anhand des Melderegisters und eines Ausweisdokuments vor der Unterzeichnung geprüft, auch um auszuschließen, dass bereits eine Unterstützungsunterschrift geleistet wurde. Eine Unterstützungsunterschrift kann nur persönlich geleistet werden, eine Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.