Denkmalschutz
Schon in der römischen Kaiserzeit hat es unter Claudius, Vespasian und Hadrian Edikte zum Schutz der Monumente gegeben: „Das Verschleppen oder Beseitigen von Bauteilen und Bauschmuck von historischen Gebäuden, insbesonders wenn sie für die Stadt von Wichtigkeit sind, wird mit einer Geldstrafe von 6 Pfund Gold bestraft.“ Diese frühen Ansätze zum bewussten Bewahren verdeutlichen, dass die Denkmalpflege auf eine sehr lange Tradition zurückblicken kann. Immer wieder hat es durch die Jahrhunderte hinweg gesetzliche Regelungen zur Denkmalpflege gegeben.
In heutiger Zeit liegt der Denkmalschutz in der Hoheit der Bundesländer. Das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz trat am 1. Januar 1972 in Kraft und wurde zuletzt 1983 novelliert.
Darin werden Kulturdenkmale als „Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht“, definiert. Dabei sind es längst nicht mehr nur Kirchen, Schlösser und Burgen, die gesetzlich geschützt sind. Das heutige Denkmalverständnis schließt alle historischen Zeugnisse mit ein wie Arbeiter- und Handwerkerhäuser, Industrieanlagen und bäuerliche Anwesen. So setzt sich die Liste der Kulturdenkmale der Stadt Heilbronn aus vielfältigen Monumenten zusammen.
Liste der Kulturdenkmale
Alle Bau- und Kunstdenkmale im Stadtkreis Heilbronn wurden durch das Landesdenkmalamt bis 1991 in einer Liste erfasst. Sie wird ständig fortgeschrieben und hat einen rein informativen Charakter, d. h. ein Gebäude kann auch ohne in der Liste verzeichnet zu sein, aufgrund seiner Merkmale Kulturdenkmal sein.
Genehmigungspflichtigkeit von Maßnahmen
Fast alle Kulturdenkmale im Stadtgebiet Heilbronn sind in ihrem gesamten historischen Bestand geschützt, d.h. auch die gesamte noch vorhandene historische Innenausstattung (Treppenhäuser, Türen, Stuckdecken, Holzverkleidungen, Böden u.v.m.) unterliegt den Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Sehr viele Maßnahmen, die nach der Landesbauordnung baurechtlich genehmigungsfrei sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig. Die vielfach vorzufindende Auffassung, dass nur Maßnahmen an der Fassade genehmigungspflichtig sind, stimmt in der Regel nicht.
Tipps für einen reibungslosen Bauablauf
Der rechtzeitige Kontakt zur Unteren Denkmalschutzbehörde ist für den Bauherrn hilfreich und notwendig. Durch die individuelle Beratung werden dem Bauherrn Möglichkeiten, aber auch Grenzen bei seinem Bauvorhaben aufgezeigt. Wichtig bei der Beantragung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist die Einreichung prüfungs- und genehmigungsfähiger Unterlagen. Der Umfang der Unterlagen hängt von den beabsichtigten Maßnahmen und vom Objekt ab. Die Zuständigkeit für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung im Stadtkreis liegt für alle Privatpersonen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Heilbronn. Die Genehmigung hat im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zu erfolgen.
Lesetipp: Denkmaltopographie Baden-Württemberg. Stadtkreis Heilbronn, Bd. I.5, hrsg. v. Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg, Esslingen 2007