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Wahlmöglichkeiten

Ein Pflegebedürftiger bekommt bei einer Einstufung in einen Pflegegrad in der Regel Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Form der Unterstützung gewünscht ist, kann bereits bei der Antragstellung angegeben werden.

Der Pflegebedürftige hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten der Unterstützung: Er kann Pflegegeld oder Sachleistung oder Kombinationsleistung wählen. Eine Umstellung der Leistung ist jederzeit möglich.

Bei Pflegegeld überweist die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen einen Geldbetrag, je nach Pflegegrad in unterschiedlicher Höhe, auf sein Konto. Dieses Geld kann er für seine Pflege verwenden.

Wer Pflegegeld erhält, muss allerdings bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen und dadurch gegenüber der Pflegekasse nachweisen, dass die Pflege gesichert ist. Die Kosten für diese Beratung trägt die zuständige Pflegekasse.

Bei Sachleistungen kann der Pflegebedürftige einen ambulanten Dienst in Anspruch nehmen, der die Pflege übernimmt.

Der Pflegedienst hat einen Geldbetrag, je nach Pflegegrad in unterschiedlicher Höhe, zur Verfügung, um den Pflegebedürftigen individuell nach seinem Bedarf und Willen zu versorgen.

Übersteigt der Pflegebedarf den zur Verfügung stehenden Betrag, muss der Pflegebedürftige den Restbetrag selbst bezahlen oder einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.

Die Kombinationsleistung ist eine Kombination zwischen Pflegegeld und Sachleistung.

Verbraucht der beauftragte Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistungsbeträge, kann der Pflegeversicherte zusätzlich einen Teil des Pflegegeldes erhalten. (Prozentual auf das Pflegegeld umgerechnet; siehe Beispiel Leistungstabelle)

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld---332 €573 €765 €947 €
Sachleistung---761 €1432 €1778 €2200 €
KombinationsleistungKombination von Sachleistung und Pflegegeld
z.B. PG 2: 50 % (380,50 €) der Sachleistung ausgeschöpft, bleiben 50 % (166 €) des Pflegegeldes