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Wählerverzeichnis und Umzug

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.

Alle Wahlberechtigten, die am 12. Januar 2025 in Heilbronn mit Hauptwohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Heilbronner Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl eingetragen. Sie erhalten bis spätestens 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Falls Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, telefonisch beim Wahlamt nachzufragen, ob Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Auf Ihrer Wahlbenachrichtigung finden Sie die Wahlzeit und die Adresse Ihres Wahllokals. Bitte lesen Sie diese genau, denn zu dieser Wahl wurden einzelne Wahllokale in andere Räumlichkeiten verlegt.

Wenn Sie vor kurzen umgezogen sind, beachten Sie bitte die Hinweise zur Eintragung ins Wählerverzeichnis bei Umzug.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Dafür ist bis zum 2. Februar 2025 ein schriftlicher Antrag bei der Gemeinde erforderlich, in der sie zuletzt in Deutschland gewohnt haben. Weiterführende Informationen und Formulare für sog. Auslandsdeutsche finden sich auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.