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Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW 2015 (EWärmeG 2015)

Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude. Fossile Energieträger werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 löst daher das novellierte EWärmeG das bisher bestehende EWärmeG 2008 ab. 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG 2015) betrifft Eigentümer bestehender Wohn- und Nichtwohngebäude. Es ist dann zu beachten, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht, d.h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt werden soll.

Zur Erfüllung des Gesetzes stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:

  • Einsatz erneuerbarer Energien:
    Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
    Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (H'T)
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen 
    Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage
  • Sanierungsfahrplan (bei Wohngebäuden teilweise Erfüllung)

Die verschiedenen Optionen können auch miteinander kombiniert werden. 

Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage ist nachzuweisen, wie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt wurden. Hierzu ist das Deckblatt auszufüllen, der entsprechende Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption durch einen Sachkundigen zu bestätigen und die Unterlagen an die zuständige Behörde zu senden.

Weitere Informationen und den Gesetzestext des EWärmeG 2015 stellt das Umweltministerium Baden-Württemberg zur Verfügung.