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Nahverkehrsplan

Gesetzliche Grundlagen

In Baden-Württemberg ist das Land zuständig für den öffentlichen Nahverkehr auf der Schiene (Schienenpersonennahverkehr). Für den öffentlichen Nahverkehr mit Bussen und Straßenbahnen dagegen sind die Stadt- und Landkreise verantwortlich, also auch Stadt und Landkreis Heilbronn. Nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem ÖPNV-Gesetz des Landes Baden-Württemberg sind die Kreise verpflichtet, einen Nahverkehrsplan aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben.

Allgemeine Zielsetzung

Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Er dient dazu, ein schlüssiges ÖPNV-Gesamtkonzept und die gewünschte Qualität des ÖPNV zu definieren, etwaige Mängel festzustellen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung aufzuzeigen. Damit soll im verkehrlich und wirtschaftlich eng verflochtenen Raum Heilbronn eine angemessene Bedienung im ÖPNV sichergestellt werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den einzelnen, strukturell unterschiedlichen Teilräumen sowie unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit.

Bedeutung des Nahverkehrsplans für die Stadt Heilbronn

Die Stadt Heilbronn hat die Stadtwerke Heilbronn GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bus- und Stadtbahnverkehr betraut. Eine wesentliche Maßgabe dafür sind die in Kap. 3.2 des Nahverkehrsplans festgelegten Bedienungs- und Beförderungsstandards für den Stadtbus- und Stadtbahnverkehr. D. h. der Nahverkehrsplan gibt als Rahmenplan den Stadtwerken Heilbronn GmbH als betrautem Unternehmen die Leitlinien für die Gestaltung des ÖPNV-Angebotes in Heilbronn vor. Davon zu unterscheiden ist die Feinplanung, die in den unternehmerischen Verantwortungsbereich der Stadtwerke Heilbronn GmbH fällt.

Weiterhin enthält der Nahverkehrsplan auch Standards, die die Stadt als Aufgabenträger für den ÖPNV und als Straßenbaulastträger selbst betreffen, z. B. zur Verkehrsverknüpfung (Park & Ride, Bike & Ride), zur Ausstattung von Haltestellen oder zur Bevorrechtigung des ÖPNV im Straßenverkehr.

Als Rahmenplan steht der Nahverkehrsplan unter Finanzierungsvorbehalt.