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Bundestagswahl 2025

Die Verkündung des Wahltermins durch den Bundespräsidenten wird noch erfolgen. Sobald alle Informationen bekannt sind, finden Sie hier weitere Informationen.

Informationen zu Informationsständen und Plakatierung für Parteien und Einzelbewerberinnen und
-bewerber

Im Falle der Auflösung des Deutschen Bundestages findet eine Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Gemäß § 16 Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Wahltag. Als voraussichtlicher Wahltermin ist der 23. Februar 2025 angekündigt, formell ist er noch nicht bestimmt. Gemäß § 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat für den Fall der vorzeitigen Neuwahl ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Nach dem vorliegenden Entwurf der "Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag", der auf den Wahltag am 23. Februar 2025 ausgerichtet ist, würde der Kreiswahlausschuss am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Kreiswahlvor-schläge entscheiden, das wäre der 24. Januar 2025. Am selben Tag würde der Landeswahlausschuss auch über die Zulassung oder Zurückweisung von Landeslisten entscheiden. Daraus ergeben sich für die Genehmigungen von Informationsständen und Plakatierung folgende Vorgehensweise: 

Eine Erlaubnis zur Plakatwerbung an öffentlichen Straßen für max. 350 Standorte mit höchstens zwei werbenden Seiten (max. 700 Werbetafeln) erhalten Bewerber (Parteien und Einzelbewerberinnen und -bewerber) auf Antrag. Pro Standort muss ein von der Stadt Heilbronn ausgegebenes Siegel angebracht werden. Werden zwei Werbetafeln an einem Standort angebracht, ist ein Siegel ausreichend.

Auf Grund der verkürzten Fristen ergibt sich folgende Vorgehensweise:

Parteien und Einzelbewerberinnen und -bewerber, können bis zum 1. Januar 2025 beim Amt für Straßenwesen Anträge für Plakatwerbung stellen. Den entsprechenden Antrag für Wahlwerbung finden Sie auf dieser Internetseite unter den Downloads. Plakatierungsbeginn ist der 10. Januar 2025 ab 16 Uhr. Die Sondernutzungserlaubnis mit den Wahlsiegeln kann ab dem 9. Januar 2025 (in der Zeit von 8 - 18 Uhr) im Technischen Rathaus, 1. OG, Zimmer A 1.22 abgeholt werden.

Nach dem 1. Januar 2025 können selbstverständlich weiterhin Anträge eingereicht werden, jedoch können wir eine rechtzeitige Bearbeitung bis zum Plakatierungsbeginn nicht zusichern.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Amt für Straßenwesen, unter der Telefonnummer 07131/56-1218 oder an wahlplakate@heilbronn.de .

 

Eine Erlaubnis für Großflächenplakatwerbung an öffentlichen Straßen für max. 30 Großflächenwerbetafeln (eine werbende Seite) erhalten Bewerber (Parteien und Einzelbewerberinnen und -bewerber) auf Antrag. Zugelassen für Großflächenwerbung sind Wesselmänner und Bauzaunbanner. Insbesondere bei Bauzaunbannern ist auf eine standfeste Aufstellung zu achten. Sofern Wesselmänner und Bauzaunbanner doppelseitig bedruckt sind, wird die zweite Seite als separate Seite Wahlwerbung gewertet. Weiterhin wird als separate Seite gewertet, wenn einseitige Wesselmänner und Bauzaunbanner direkt nebeneinander oder als Dreieck aufgestellt werden. 
Den entsprechenden Antrag sowie die Großflächenübersichtsliste finden Sie auf dieser Inter-netseite unter den Downloads. Bitte geben Sie bei Antragstellung die Buchstabennummerierung des gewünschten Standplatzes an. Grundsätzlich ist die Angabe sogenannter Wunschstandplätze möglich. 
Bei Überschneidungen von Wunschstandplätzen kann die gewünschte Zuteilung nicht garantiert werden. Das Amt für Straßenwesen genehmigt in diesem Fall andere Standplätze in der Sondernutzungserlaubnis.

Auf Grund der verkürzten Fristen ergibt sich folgende Vorgehensweise:

Parteien und Einzelbewerberinnen und –bewerber können bis zum 1. Januar 2025 beim Amt für Straßenwesen Anträge für Großflächenplakatwerbung stellen. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf dieser Internetseite unter den Downloads. Plakatierungsbeginn ist der 10. Januar 2025 ab 16 Uhr. Der Versand der Sondernutzungserlaubnis erfolgt via Mail bis spätestens 9. Januar bis 18 Uhr.

Nach dem 1. Januar 2025 können selbstverständlich weiterhin Anträge eingereicht werden, jedoch können wir eine rechtzeitige Bearbeitung bis zum Plakatierungsbeginn nicht zusichern und es muss mit zugeordneten Standplätzen gerechnet werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Amt für Straßenwesen, unter der Telefonnummer 07131/56-1218 oder an wahlplakate@heilbronn.de .

 

Wie bereits bei der Europawahl und der Kommunalwahl 2024 ist aufgrund vollständiger Belegung der für Spannbandwerbung zugelassenen Brückenbauwerke Spannbandwerbung leider nicht möglich.

Anträge für Informationsstände in der Kernstadt im Zuge der etwaigen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 können bis zum 1. Januar 2025 beim Amt für Straßenwesen eingereicht werden.

Somit kann in der Kalenderwoche 2 im Jahr 2025 eine gleichberechtigte Aufteilung der Standplätze geprüft und genehmigt werden. Grundsätzlich ist die Angabe eines sogenannten Wunschstandplatzes möglich, aufgrund anderweitiger Sondernutzungen für Veranstaltungen und andere Informationsstände kann die Zuteilungen nicht immer garantiert werden. Die entsprechenden Belegungspläne befinden sich auf dieser Internetseite unter den Downloads. Eine Doppelbelegung ist nicht möglich. Das Amt für Straßenwesen prüft und genehmigt in diesem Fall automatisch andere Standplätze in der Sondernutzungserlaubnis. Nach dem 1. Januar 2025 können selbstverständlich weiterhin Anträge eingereicht werden, jedoch muss dann mit zugeordneten Standplätzen gerechnet werden. Informationsstände im Zuge der Wahl werden erst 6 Wochen vor der möglichen Bundestagswahl, demnach ab 11. Januar erteilt.

Bitte beachten Sie weiter, dass je Partei bzw. Einzelbewerberin und -bewerber maximal je ein Informationsstand an drei Werktagen pro Kalenderwoche genehmigt werden kann    

Auch bei dieser Wahl geben wir Partei bzw. Einzelbewerberin und -bewerber zusätzlich die Möglichkeit jederzeit ohne eine Sondernutzungserlaubnis vom Amt für Straßenwesen in den übrigen Stadtteilen sowie im Neckarbogen einen Informationsstand ohne Sondernutzungserlaubnis aufzustellen. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum 23. Februar 2025.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Amt für Straßenwesen, unter der Telefonnummer 07131/56-2971 oder an sondernutzung@heilbronn.de .