Meldung an den Sozialen Dienst
In Zeiten von Corona heißt es im häuslichen Umfeld näher zusammen zu rücken. Familien werden auf eine neuartige Belastungsprobe gestellt. Permanente Nähe ist an der Tagesordnung. Persönliche Freiräume reduzieren sich auf ein Minimum. Der Alltag kann anstrengender sein und es braucht neue Regeln. In belasteten Zeiten kann es schnell zu Überforderungssituationen in den Familien kommen. Bitte bleiben Sie als Nachbar*in aufmerksam. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Hilfe in einer Familie angebracht ist, melden Sie sich beim Sozialen Dienst. Vielen Dank
Meldungen an den Sozialen Dienst können telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Sozialer Dienst
Tel. 07131 56-3864
Fax 07131 56-3509
E-Mail: sozialer-dienst@heilbronn.de
Erreichbarkeit
Montag, Dienstag, Mittwoch 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Außerhalb der Dienstzeiten erreichen Sie den Sozialen Dienst über die Polizei, Telefon 110.
Für Meldungen, die direkt an den Ihnen bekannten Mitarbeiter des Sozialen Dienstes gemacht werden, kann eine zeitnahe Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
In § 1666 Abs. 2 BGB wird das staatliche Wächteramt konkretisiert. Das Familiengericht hat gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Werden sorgeberechtigte Eltern nicht aktiv, eine (drohende) Gefährdung abzuwenden, sind Fachkräfte befugt, ihre Schweigepflicht zu öffnen und diese Informationen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen an den Sozialen Dienst weiterzugeben.
Vor einer Meldung an den Sozialen Dienst sollte an die Fürsorgepflicht der sorgeberechtigten Eltern appelliert und diese über die Meldung an den Sozialen Dienst informiert werden. Fachkräfte können eine Meldung zwar gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern, aber nicht ohne deren Wissen machen.
Eine Meldung ohne vorherige Kenntnisnahme der sorgeberechtigten Eltern kann als Ausnahme dann erfolgen, wenn der Schutz des Kindes/Jugendlichen durch die Informationsweitergabe an die Eltern nicht sichergestellt wird. Dafür müssen konkrete Hinweise vorliegen.
Bitte verwenden Sie unseren Meldebogen, wenn Sie eine Meldung an den Sozialen Dienst des Amtes für Familie, Jugend und Senioren machen möchten.
Falls Gefahr im Verzug besteht,muss sofort gehandelt werden und die Polizei / der Rettungsdienst verständigt werden.
Haben Sie die sorgeberechtigten Eltern im Vorfeld miteinbezogen?
Die sorgeberechtigten Eltern haben das Recht, aber auch die Pflicht ihre Kinder zu pflegen, zu versorgen und zu erziehen. Kommen die Eltern dieser Pflicht aus Sicht der Fachkräfte nicht ausreichend oder angemessen nach, so sind sie über den vorliegenden Sachverhalt zu informieren. Sofern dies nicht der Sicherung des Kindeswohls widerspricht, werden den Eltern Optionen dargelegt, wie und/oder mit welcher Unterstützung sie eine weitere Gefährdung eigenständig abwenden können.
Haben Sie die sorgeberechtigten Eltern darüber informiert, dass Sie eine Meldung machen werden?
Die Erziehungsberechtigten werden bei der Abwendung einer möglichen Gefährdung miteinbezogen, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen sichergestellt ist. Wichtig: Eine Meldung darf gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, aber nicht ohne deren Wissen erfolgen.
Sie wollen eine Meldung machen ohne die sorgeberechtigten Eltern zuvor zu informieren?
In Ausnahmefällen werden die Erziehungsberechtigten nicht miteinbezogen. Dies ist dann der Fall, wenn aus fachlicher Sicht konkrete Hinweise oder Vermutungen vorliegen, die den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen bei Informationsweitergabe gefährden könnten.
- Meldung an den Sozialen Dienst(docx 81 KB)
- Definition der Gefährdungslagen(pdf 543 KB)