Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe wird immer dann tätig, wenn gegen einen Jugendlichen (14 bis 17 Jahren) oder einen Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde. Außerdem leistet die Jugendgerichtshilfe zur Vorbeugung von Straftaten zum Beispiel auch Aufklärungsarbeit an Schulen und Jugendhäusern.
Wie arbeitet die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Dabei ist die Jugendgerichtshilfe jedoch weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes. Vielmehr hat sie die Aufgabe, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und das soziale Umfeld des jungen Menschen zu informieren. Die Jugendgerichtshilfe hat zu prüfen, ob der junge Mensch Hilfestellungen durch die Jugendhilfe benötigt. Da die Maßnahmen des Jugendgerichtes vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken sollen, unterbreitet die Jugendgerichtshilfe dem Gericht diesbezüglich Vorschläge.
Außerdem gibt es Strafverfahren, an denen das Jugendgericht nicht beteiligt ist - so genannte Diversionsverfahren. Diese werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Jugendgerichtshilfe durchgeführt. Die Jugendgerichtshilfe führt mit den jungen Menschen und ihren Eltern ein Gespräch und vermittelt in einen Verkehrserziehungskurs, leitet einen Täter-Opfer-Ausgleich ein, überwacht die Verrichtung gemeinnütziger Arbeitsstunden und vieles mehr.
Was macht die Jugendgerichtshilfe nach der Gerichtsverhandlung?
Wird einem Jugendlichen oder Heranwachsenden beispielsweise die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt, so vermittelt die Jugendgerichtshilfe eine geeignete Einsatzstelle. Neben der Überwachung der gerichtlichen Auflagen soll die Jugendgerichtshilfe für die jungen Menschen auch Ansprechpartner in schwierigen Lebenssituationen sein und geeignete Hilfestellungen anbieten.
Was ist ein Täter- Opfer- Ausgleich?
Im Täter- Opfer- Ausgleich unterstützt eine neutrale Vermittlerin jugendliche und heranwachsende Beschuldigte und die von ihnen Geschädigten dabei, eine individuelle Lösung zur Beilegung des Konflikts und zur Regelung des Schadens zu finden. Die Inanspruchnahme ist für alle Seiten freiwillig und kostenfrei. Wenn der Beschuldigte die Vereinbarung erfüllt hat, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle das strafrechtliche Verfahren eingestellt werden bzw. der Täter- Opfer- Ausgleich kann strafmildernd berücksichtigt werden.