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Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Informationen

Kinder werden durch besondere gesetzliche Vorschriften vor Gefahren geschützt.

Grundgesetz Art. 6 Abs. 2

Ehe, Familie, Erziehung und Pflege der Kinder genießen nach dem Grundgesetz einen besonderen staatlichen Schutz.

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (GG Art. 6 Abs.2).

Es besteht also ein Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder, und das Kind hat ein Recht auf pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge und damit auch ein Recht auf staatliches Eingreifen, wenn Eltern ihre Verantwortung nicht tragen können oder sich ihr entziehen.

Bürgerliches Gesetzbuch BGB

In § 1666 Abs. 2  BGB wird das staatliche Wächteramt konkretisiert. Das Familiengericht hat gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Es geht also um die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Die ständige Rechtsprechung spricht von „eine(r) gegenwärtige(n), in einem solchen Maße vorhandene(n) Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434) 

SGB VIII und KKG - Bundeskinderschutzgesetz

Die Ausführung dieser Bestimmung wird seit 2005 durch den § 8a SGB VIII und § 8b SGB VIII  konkretisiert. Demnach ist es Aufgabe des Sozialen Dienstes des Jugendamts, die mögliche Gefährdung des Kindeswohls einzuschätzen und weitere Maßnahmen einzuleiten.

Fachkräfte aus der Jugendhilfe sind dazu verpflichtet, eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch zu nehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lassen (SGB VIII §8a Abs. 4/link).

Im Jahr 2012 ist zudem ergänzend das Bundeskinderschutzgesetz als Artikelgesetz „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ in Kraft getreten. Ziel ist unter anderem das Verstärken der präventiven Maßnahmen im Kinderschutz, wie die Einführung der Frühen Hilfen für Eltern von Kindern von null bis drei Jahren, der Aufbau eines verbindlichen Netzwerkes im Kinderschutz, die Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern, verpflichtende Hausbesuche zur Einschätzung der Lebenssituation des Kindes, das Einfordern von erweiterten Führungszeugnissen für Fachpersonen im Kontakt mit Kindern, gesetzlich geregelte Datenweitergabe zur Vermeidung eines Jugendamt-Hoppings von Familien, Einführung von Qualitätsstandards in Einrichtungen zum Kinderschutz.