Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist noch ein relativ „junges“ Planungsinstrument; es wurde vom Bundesgesetzgeber zunächst in den neuen Bundesländern eingeführt, um für notwendige, rasche Investitionen den Weg frei zu machen. Seit 1993 kann er bundesweit angewandt werden.
Während sich ein Bebauungsplan nicht auf ein konkretes Bauprojekt bezieht und keine Frist für eine Umsetzung setzt, ist der Vorhaben- und Erschließungsplan auf ein konkretes Vorhaben einschließlich Erschließung („Vorhabenplanung“) eines Investors bezogen, der sich vertraglich zu einer raschen Realisierung verpflichtet. Der Investor - und nicht die Kommune - trägt darüber hinaus auch die Kosten der Planung. Wie beim Bebauungsplan bedarf es bei diesem Plan eines Satzungsbeschlusses des Gemeinderats.