Geräte- und Maschinenlärm
Für bestimmte Maschinen und Geräte, die u.a. auf Baustellen oder auch im Privatbereich (z.B. für Gartenarbeiten) eingesetzt werden können, gelten beim Einsatz in Wohngebieten zeitliche Beschränkungen, in denen diese Maschinen oder Geräte nur betrieben werden dürfen.
Am 06.09.2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft getreten. Mit ihr wurde eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung enthält neben Vorschriften für das Inverkehrbringen von unterschiedlichen Geräte- und Maschinentypen auch Regelungen über die Betriebszeiten in zum Wohnen dienenden Gebieten.
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung gilt:
Geräte/ Maschinen | Betrieb erlaubt | Betrieb verboten |
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- Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) - Heckenscheren - Motorkettensägen (tragbare) - Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) - Vertikutierer - Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) - Beton- und Mörtelmischer - Hochdruckwasserstrahlmaschine - Motorhacke | - Werktags 07:00 Uhr - 20:00 Uhr | - an Sonn- und Feiertagen - Werktags 20.00 - 07.00 Uhr |
Mit EU-Umweltzeichen*: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) - Laubbläser - Laubsammler | - Werktags 07:00 - 20:00 Uhr | - an Sonn- und Feiertagen - Werktags 20.00 - 07.00 Uhr |
Ohne EU-Umweltzeichen*: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) - Laubbläser - Laubsammler | - Werktags 09:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr | - an Sonn- und Feiertagen - Werktags 17.00 - 09.00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr |

*EU-Umweltzeichen
Die zeitlichen Beschränkungen gelten nicht in Dorfgebieten, Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten, jedoch bleiben andere Regelungen wie das Feiertagsgesetz oder § 2 Abs. 2 Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn (Unzulässiger Lärm) unberührt. Im Einzelfall ist der Betrieb der Geräte und Maschinen außerhalb der Betriebsbeschränkungen zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter zulässig, sofern dies erforderlich ist.
Hinweis:
Die Betriebszeiten der Geräte/Maschinen, in zum Wohnen dienenden Gebieten, werden durch den § 7 der 32.BImSchV geregelt. Der Anhang der Verordnung listet weitere Geräte und Maschinen auf, die in ihren Anwendungsbereich fallen.