Gesetzlich geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope werden nicht gesondert durch Verordnung ausgewiesen, sondern sind, wie der Name bereits sagt, unmittelbar durch das Naturschutzgesetz geschützt. Dies bedeutet, dass folgende Lebensräume (Biotope) kraft Gesetz geschützt sind, auch wenn sie nicht in Karten oder Listen erfasst wurden:
- Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
- Offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt,- und Geröllhalden, Lehm- und Lößwände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
- Bruch-, Sumpf- und Auewälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
- Offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich
- Höhlen, Dolinen
- Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Tockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
Um einen Überblick über die vorhandenen geschützten Biotope zu erhalten, wurden diese in einer Biotopkartierung aufgenommen. In Heilbronn sind momentan 254 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Für Heilbronn typische und häufige Biotope sind Feldhecken, Hohlwege und Trockenmauern.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Ist ein Ausgleich der Beeinträchtigungen möglich, kann auf formlosen Antrag eine Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die Mitarbeiter der Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz beantworten gerne Fragen zu diesem Thema.