Unterhaltsvorschussleistungen
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Alleinstehende Mütter oder Väter erziehen ihre Kinder oft unter erschwerten Bedingungen. Ihre Situation verschlechtert sich teilweise noch dadurch, dass der andere Elternteil für das Kind keinen und nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen erbringt. In dieser besonderen Lebenssituation sollen diese Elternteile durch die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unterstützt werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben grundsätzlich Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil im Bundesgebiet leben und keinen oder nur unregelmäßig oder aber zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Das gilt auch, wenn dieser andere Elternteil nicht bekannt oder verstorben ist bzw. für das Kind keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge bezahlt werden.
Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, selbst muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Bei einer Wiederheirat entfällt der Unterhalsvorschussanspruch des Kindes.
Bis zu welchem Alter besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anspruch nur dann, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) vom Jobcenter bezieht oder durch den Unterhaltsvorschuss solche Leistungen vermieden werden können. Bei Bezug von Leistungen des Jobcenters kann doch ein Anspruch bestehen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über mindestens 600 Euro brutto monatlich als Einkommen verfügt. Eventuelles Einkommen des Kindes, z.B. aus Ausbildungsvergütung, wird teilweise angerechnet.
Wer ist zuständig für die Unterhaltsvorschussleistungen?
Für Kinder, die mit ihrem alleinerziehenden Elternkreis im Stadtkreis Heilbronn wohnen, ist die Unterhaltsvorschusskasse bei der Stadtverwaltung Heilbronn zuständig. Die Postadresse lautet: Stadt Heilbronn, Amt für Familie, Jugend und Senioren, Unterhaltsvorschusskasse, Wilhelmstr. 23, 74072 Heilbronn.
Wie ist das Verfahren bei Antragstellung?
Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt können Sie hier abrufen oder bei der Unterhaltsvorschusskasse anfordern. Eine elektronische Übermittlung des Antrages ist nicht möglich, weil der Antrag mit der Originalunterschrift des alleinerziehenden Elternteils versehen sein muss. Bitte beachten Sie, dass der Antrag vollständig ausgefüllt sein muss. Sie müssen im Antrag auch ausführliche Angaben zum anderen Elternteil machen, damit die Unterhaltsvorschusskasse die Leistungen von ihm zurückfordern kann. Die im Formular angegebenen Nachweise sind beizufügen. Sollten Sie die notwendigen Angaben nicht machen, ist Ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und der Antrag ist abzulehnen.
Die Unterhaltsvorschusskasse ist wie folgt telefonisch erreichbar:
Buchstaben A-FE | N.N. | Tel. 07131 56-1250 |
Buchstaben FF-K | Frau Hinkle | Tel. 07131 56-4005 |
Buchstaben L-SEN | Frau Michalski | Tel. 07131 56-1265 |
Buchstaben SEO-Z | Frau Nuber | Tel. 07131 56-4611 |
Welche Möglichkeiten der Beratung in Unterhaltsangelegenheiten bestehen außerdem:
Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Kind weitergehende Unterhaltsansprüche haben könnte, können Sie sich gerne durch den Bereich „Beistandschaften“ beim Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt Heilbronn beraten lassen. Wir empfehlen Ihnen auch hierzu eine telefonische Terminvereinbarung. Die zuständige Sachbearbeiterin können Sie unter der Telefonnummer 07131 56-2837 erfragen.
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz(pdf 672 KB)
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