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Das Grundstück

Tipp

Wenn Sie auf der Suche nach einem Grundstück sind, dann wenden Sie sich bitte ans Amt für Liegenschaften und Stadterneuerung.

Ist es bebaubar, und was darf man darauf bauen? Zwei wichtige Fragen sollten Sie gleich am Anfang stellen: Darf ich überhaupt auf meinem Grundstück bauen? Und darf ich so bauen, wie ich möchte? Wenn beispielsweise ein Grundstück nur eingeschossig bebaut werden darf oder die Anzahl der Wohnungen auf ein Gebäude beschränkt ist, so muss der Bauherr diese baurechtlichen Vorgaben in seine Planung miteinbeziehen. Prüfen Sie deshalb bitte vor Erwerb eines Grundstückes, ob Sie dort Ihre Vorstellungen verwirklichen können.

Planen Sie Ihr Gebäude erst dann, wenn das Baugrundstück feststeht und stimmen Sie Ihren Entwurf auf das natürliche Gelände ab. Soll z. B. im Untergeschoss eine Einliegerwohnung untergebracht werden, muss bedacht werden, dass das Gelände um das Gebäude nicht beliebig abgetragen werden kann, um mehr Wohnqualität anzustreben. Wenn Begrenzungen von Traufhöhen oder Vollgeschossen für das Baugrundstück vorgeschrieben sind, lässt diese Bestimmung sich nicht immer dadurch korrigieren, dass das Gelände aufgefüllt wird, was wiederum oft immense Stützbauwerke zur Folge hat. Häufig werden so Hanggrundstücke gewaltsam zu ebenen Grundstücken umgeformt. Das Grundstück wie die umliegende Landschaft werden durch diese künstlichen Erdbewegungen und mächtigen Stützmauern entstellt und entwertet - abgesehen davon, dass sie das Bauvorhaben verteuern.

Aufschüttungen und Abgrabungen in Verbindung mit der Errichtung eines Gebäudes sind genehmigungs- bzw. kenntnisgabepflichtig. Die Zulässigkeit von Geländeverformungen wird in der Regel in Abhängigkeit der Höhenlage von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Geländeverlauf der Nachbargrundstücke beurteilt.

Die Bebaubarkeit eines Grundstückes richtet sich rechtlich nach folgenden drei Kriterien:

  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes.
  • Das Grundstück liegt im so genannten unbeplanten Innenbereich, d. h. in einer im Zusammenhang befindlichen Bebauung, für den kein qualifizierter Bebauungsplan existiert.
  • Das Grundstück liegt im so genannten Außenbereich, d. h. weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb einer im Zusammenhang befindlichen Bebauung.