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Vorsicht bei Feuerwerkskörpern
Gefahren nicht unterschätzen – Vorschriften beachten
Auch das Jahr 2019 wird wieder mit Böllern und Raketen begrüßt werden. So schön und eindrucksvoll ein Feuerwerk ist, so gefährlich kann es auch sein. Da Verletzungen oder Brände keine Seltenheit sind, gelten für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern einschränkende Vorschriften.
Insbesondere warnen Feuerwehr und Ordnungsamt vor dem Kauf von Feuerwerkskörpern, die nicht von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen worden sind. Legale Böller und Raketen erkennen Verbraucher an der aufgedruckten CE-Kennzeichnung. Nur diese gelten bei korrekter Bedienung außerdem als sicher.
Feuerwerkskörper mit der BAM-Zulassung der Klasse II dürfen ausschließlich an Personen ab 18 Jahren und nur von Freitag, 28. Dezember, bis einschließlich Montag, 31. Dezember, verkauft werden. Des Weiteren dürfen diese Feuerwerkskörper nur von Erwachsenen an Silvester und Neujahr abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen diese Gegenstände weder aufbewahren noch abbrennen, auch nicht im Beisein von volljährigen Personen. Ein Verkauf an Minderjährige ist ebenfalls nicht zulässig.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern untersagt, da die Brandgefahr erhöht ist und auch erheblicher Lärm verursacht wird.
Wer gegen die genannten Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Übrigen können unvorsichtige „Feuerwerker“ wegen fahrlässiger Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Für Kinder und Jugendliche sind die Aufsichtspflichtigen verantwortlich.
Weitere Informationen mit sicherheitsrelevanten Tipps gibt es im Internet auf den Seiten der Feuerwehr Heilbronn unter https://feuerwehr.heilbronn.de.
Tipps für den ungetrübten Start ins neue Jahr
Für einen ungetrübten Start ins neue Jahr gibt die Feuerwehr Heilbronn noch folgende Hinweise:
- Feuerwerkskörper gehören nicht in die Hände von Kindern.
- Die Hinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Sie stehen auf jedem Artikel und auf jeder Verpackung. Mit wenigen Ausnahmen ist eine Verwendung in geschlossenen Räumen verboten.
- Aus den Verpackungen nur die Mengen entnehmen, welche auch abgebrannt werden. Verpackung sofort wieder verschließen und in sicherem Bereich abstellen.
- Raketen nur senkrecht in einer fest stehenden Flasche oder einer ähnlichen standsicheren „Abschussvorrichtung“ zünden.
- Nach dem Anzünden ausreichenden Sicherheitsabstand einnehmen. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Niemals auf Menschen oder Tiere werfen.
- Nicht gezündete Feuerwerkskörper nicht nachzünden.
- Auf keinen Fall Böller selber herstellen. Außerdem sind Feuerwerkskörper so aufzubewahren, dass keine Selbst- oder unbeabsichtigte Zündung möglich ist.
- Feuerwerkskörper nicht in die Richtung von Häusern werfen bzw. nicht damit auf Gebäude zielen.
- Fenster, Dachluken und Türen während der Knallerei geschlossen halten.
- Vor Verlassen der Wohnung zum Neujahrsschießen alle Kerzen löschen.
- Alle brennbaren Gegenstände von Balkon und Terrasse entfernen, damit sie nicht durch Feuerwerkskörper in Brand geraten können.
- Gelbe Säcke in der Silvesternacht nicht im Freien und an Gebäuden lagern, da diese sich durch Feuerwerkskörper sehr schnell entzünden und die Flammen auf das Gebäude übergreifen können
- Bei einem Brand ist immer zuerst die Feuerwehr unter der Euro-Notrufnummer 112 zu alarmieren, auch wenn das Feuer bereits gelöscht zu sein scheint. Besser die Feuerwehr rückt zur Kontrolle eines gelöschten Brandes aus, als später einen Wohnungsbrand bekämpfen zu müssen. Erst dann sollte mit eigenen Mitteln versucht werden, den Brand zu löschen - allerdings ohne sich selbst in Gefahr zu bringen!
- Damit die Funken auch wirklich nur im Freien sprühen, sollte zur Partydekoration ausschließlich schwerentflammbares Material verwendet werden, das meist mit „schwerentflammbar“ bzw. „B1“ gekennzeichnet ist.