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Leinenpflicht für Hunde

Städtische Polizeiverordnung gibt Regeln vor

„Leider erreichen uns immer wieder Beschwerden, dass Hunde nicht an der Leine geführt werden“, sagt Rüdiger Muth, stellvertretender Leiter des städtischen Ordnungsamts. Um kritische Situationen bei der Begegnung von Mensch und Tier möglichst zu vermeiden, schreibt die städtische Polizeiverordnung daher vor, wann Hunde anzuleinen sind.

Eine Leinenpflicht gilt innerhalb geschlossener Bebauung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Märkten, an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, bei öffentlichen Menschenansammlungen und in besonders ausgeschilderten Bereichen. Dem Hund darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter Länge. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Begleithunde für blinde und behinderte Menschen.

Falls keine Leinenpflicht besteht, müssen die Hunde von einer aufsichtsfähigen Person, die jederzeit auf das Tier einwirken kann, begleitet werden. Dies gilt zum Beispiel für den Außenbereich auf Feld- und Waldwegen.

Eine Missachtung der Pflichten kann mit einer Geldbuße geahndet werden. In der Regel beträgt diese 25 Euro. Die Geldbuße kann sich im Wiederholungsfall erhöhen. Die Stadt Heilbronn appelliert daher an alle Hundehalterinnen und Hundehalter sowie an alle Personen, die Hunde ausführen, die Leinenpflicht zu beachten.