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Häufchen gehören beseitigt

Ordnungsamt erinnert an Polizeiverordnung – Geldbußen drohen

Nicht beseitigter Hundekot ist ein häufiges Ärgernis. Beim Ordnungsamt gehen regelmäßig Beschwerden darüber ein. „Dabei ist in der städtischen Polizeiverordnung eindeutig geregelt, wie mit Hundekot richtig umzugehen ist“, erklärt Rüdiger Muth vom Ordnungsamt.

Diese besagt: Hunde dürfen ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen verrichten. Das gilt auch für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätze sowie fremde Vorgärten. Dennoch dort abgelegten Hundekot müssen Halter sofort beseitigen und im privaten Restmüll entsorgen. Ausnahmsweise kann die Entsorgung bei Nutzung von verschlossenen, witterungsfesten Leichtverpackungen in öffentlichen Abfallkörben erfolgen.

Hundekot kann zudem Nahrungs- und Futtermittel verunreinigen. Deshalb gilt die Beseitigungspflicht auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Während der Nutzzeit - zwischen Saat oder Bestellung und Ernte; bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung - dürfen Hunde solche Bereiche nur auf vorhandenen Wegen betreten. Gleiches gilt für Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen.

Eine Missachtung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zudem sollten Hunde beim Spaziergang an der Leine geführt werden. Denn es passiert, dass Hunde Wildtiere verletzen oder zu Tode hetzen und Spaziergänger erschrecken oder gar beißen.