Obdachlosenunterbringung
Die eigenen vier Wände zu verlieren, bedeutet für die Betroffenen oftmals den Entzug ihrer Lebensgrundlage. Grund für den Verlust der Wohnung können die Zwangsräumung durch den Vermieter wegen ausstehender Mietzahlungen, aber auch Schadensereignisse wie beispielsweise Brand- oder Wasserschäden sein.
In solchen Notsituationen stellt das Ordnungsamt als Ortspolizeibehörde eine Gemeinschaftsunterkunft bereit, wenn aus eigener Kraft keine andere Wohngelegenheit gefunden werden kann und die Betroffenen sonst akut von der Obdachlosigkeit bedroht sind.
Die Einweisung in eine Wohngelegenheit erfolgt auf Antrag und ist grundsätzlich nur zur vorübergehenden Nutzung vorgesehen. Die Benutzung der Unterkunft ist gebührenpflichtig.