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Namenserklärungen, Möglichkeiten der Namensführung und Änderung der Geschlechtsangaben

Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Eheschließung (Inland)?

Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen (getrennte Namensführung). Es kann auch, was immer noch die Regel ist, der Geburtsname des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt werden (gemeinsamer Familienname). Auch der früher in einer Ehe geführte Name kann Ehename in der neuen Ehe sein. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen Namen oder seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen (nicht, wenn der gewählte Ehename schon aus mehreren Namen besteht). Dies ist das für Deutsche gemäß § 1355 BGB maßgebende deutsche Namensrecht.

Das umfangreiche ausländische Namensrecht kann hier nicht ausreichend dargestellt werden. Bitte fragen Sie uns dazu ebenso wie zu den Namen der Kinder in der Ehe. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Möglichkeiten der bei Ihnen konkret in Betracht kommenden Namensführung besprochen.


Bestehen noch Erklärungsmöglichkeiten nach erfolgter Eheschließung?

Grundsätzlich sind alle Namenserklärungen unwiderruflich. Wurde von den Ehegatten bei der Eheschließung aber ein gemeinsamer Familienname (Ehename) noch nicht bestimmt, kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten ein Ehename auch später noch bestimmt werden.
Wurde ein Ehename zwar bestimmt, aber ein Ehegatte wünscht später noch einen Doppelnamen (durch Voranstellung oder Hinzufügung seines Namens an den Ehenamen), so ist auch dies möglich.
Obwohl Namenserklärungen allgemein unwiderruflich sind, dürfen nunmehr gebildete Doppelnamen durch besondere Erklärung einmalig auch widerrufen werden (allerdings kann dann kein neuer Doppelname gebildet werden). In diesem Fall wird wieder der zusammen mit dem Ehepartner gebildete Ehename geführt.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, kann aber nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod) auch jederzeit seinen Geburtsnamen oder den bei Eintritt in die Ehe geführten Familiennamen (z.B. der Vorehe) durch Erklärung wieder annehmen.


Welche Namen bekomme ich nach Eheschließung im Ausland?

Das deutsche Recht geht von dem Grundsatz aus, dass ein gemeinsamer Familienname (Ehename) durch freiwillige, gleichlautende Erklärung beider Ehegatten gebildet wird. Ohne gemeinsame Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen weiter.
Soweit das Ortsrecht bei der Eheschließung im Ausland eine solche gemeinsame Namenserklärung entsprechend des deutschen Rechts auch kennt und eine solche Erklärung bei der Eheschließung auch abgegeben wird, wird dieser dabei gebildete Ehename grundsätzlich auch hier anerkannt. Allerdings kennen manche ausländischen Namensrechte eine solche Namenserklärung bei der Eheschließung nicht. Dann ist auch nach deutschem Recht ein gemeinsamer Familienname nicht wirksam zustande gekommen, selbst wenn in der ausländischen Heiratsurkunde ein gemeinsamer Familienname aufgeführt ist.
Die Ehegatten haben dann nach Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit, bei ihrem Standesamt noch durch Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen zu bilden.
Bei Eheschließung im Ausland empfehlen wir daher allen deutschen Ehepartnern nach Rückkehr beim deutschen Standesamt zu fragen, ob die vermeintliche Namensführung auch nach deutschem Recht wirksam zustande gekommen ist.


Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Geburt eines Kindes?

Den gesetzlichen Erwerb eines Familiennamens ersehen Sie unter Anmeldung eines Neugeborenen.


Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?

Beispiel: Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat allein das Sorgerecht für das Kind: Hier kann die Mutter durch die Namenserklärung "Namenserteilung" beim Standesamt dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Willigt der Vater mit seiner Unterschrift in die Erklärung ein, erwirbt das Kind unwiderruflich den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen.

Beispiel: Die nicht miteinander verheirateten Eltern übernehmen nach der Geburtsbeurkundung durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind: Dann können die Eltern innerhalb drei Monaten durch Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Allerdings: Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Familiennamens durch Erklärung nicht mehr möglich.

Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt, jeder Elternteil behält aber seinen bisherigen Namen: Entsprechend dem vorherigen Beispielsfall wird hier schon durch die Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht gebildet. Die Eltern können daher ebenfalls innerhalb drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Aber auch hier: Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung des Familiennamens nicht mehr möglich.

Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt und bilden einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind führt z.B. bisher den Namen der Mutter. Ehename der Eltern wird nun aber z.B. der Name des Vaters: Bis zum Alter von fünf Jahren erhält das Kind automatisch als Geburtsnamen diesen neuen Ehenamen der Eltern. Über fünf Jahre kann sich das Kind (zunächst vertreten durch die Eltern) durch Erklärung beim Standesamt dem Ehenamen der Eltern anschließen.

Beispiel: Das Kind führt bereits einen Familiennamen. Ein Elternteil (hier z.B. die Mutter) heiratet (allerdings nicht den Vater des Kindes). Die Mutter erwirbt den Namen ihres Ehemannes (des Stiefvaters des Kindes) als Ehenamen. Kann das Kind ebenfalls diesen Namen erwerben? Ja. Die Mutter (beispielsweise) und ihr Ehemann (der nicht Elternteil ist) können dem Kind durch Erklärung "Namenserteilung" beim Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.

Voraussetzungen:

  • das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben
  • führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils (in unserem Beispielsfall des Vaters), so muss dieser der Namenserteilung urkundlich zustimmen
  • das Kind führt zwar bisher schon nicht den Namen dieses anderen Elternteils, dieser Elternteil hat aber mit der Mutter (beispielsweise) zusammen die gemeinsame elterliche Sorge: dann ist ebenfalls die Zustimmung dieses Elternteils (hier z.B. des Vaters) erforderlich

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Seit dem 01.11.2018 können Personen durch Erklärung beim Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen ändern (Vornamensortierung). Diese Möglichkeit besteht für Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und die mehrere Vornamen haben. Vornamen, die mit einem Bindestrich miteinander verbunden sind, müssen in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge bleiben. Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht zulässig.

Die Erklärung kann unter anderem beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt übersendet die Erklärung dann an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt. Erst dann erlangt die Erklärung ihre Wirksamkeit.


Welche Unterlagen werden zur Abgabe der Erklärung benötigt?

  • In Deutschland geborene Personen benötigen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.
  • Ist eine Person nicht in Deutschland geboren, hat aber in Deutschland geheiratet, wird eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister benötigt.
  • Ist eine Person weder in Deutschland geboren noch hat sie hier geheiratet, müssen die notwendigen Unterlagen individuell mit dem Standesamt besprochen werden.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Voraussetzungen der Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen:
 

Bei Volljährigen:
Erforderlich ist eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt. Dazu muss die betroffene Person ihren Wunsch nach einer Änderung des Geschlechtseintrags erklären und versichern, dass die gewollte Änderung am ehesten ihrer Geschlechtsidentität entspricht. Zudem muss sie versichern, dass sie sich der weitrechenden Folgen einer Änderung des Geschlechtseintrags bewusst ist.
Die Änderung des Geschlechtseintrags, unter Angabe der Vornamen, die die betroffene Person künftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen, soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Eine Änderung der Vornamen ist nur notwendig, wenn die bisherigen nicht dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen. Ansonsten können die ursprünglichen Vornamen weitergeführt werden.
Als Geschlechtseintrag sind weiterhin „männlich“, „weiblich“, „divers“ und das Streichen der Geschlechtsangabe zulässig. 
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist zwingend drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung abgegeben werden und wird sofort wirksam. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung, verfällt diese.
Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags ist grundsätzlich möglich, aber erst nach einer einjährigen Sperrfrist.


Bei Minderjährigen:
Bis 14 Jahre:
Die Änderungserklärung erfolgt durch die Sorgeberechtigten im Beisein des Minderjährigen. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr erreicht hat. Zusätzlich muss der erklärende Sorgeberechtigte mit der Versicherung nach § 2 II SBGG erklären, dass er entsprechend beraten wurde.
Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch

  1. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder
  2. öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Ab 14 Jahre:
Die Abgabe der Änderungserklärung erfolgt durch den Minderjährigen selbst. Die Wirksamkeit der Erklärung hängt jedoch von der Zustimmung der Sorgeberechtigten ab, die ggf. durch das Familiengericht ersetzt werden kann. Die Minderjährigen müssen mit der Versicherung nach § 2 II SBGG selbst erklären, dass sie beraten wurden (siehe oben).

Für die Änderung des Geschlechtseintrags eines Minderjährigen gilt die einjährige Sperrfrist nicht.


Was kosten die Namenserklärungen?

Grundsätzlich beträgt die Gebühr für jede Namenserklärung 40,00 Euro. Gebührenfrei sind die Namenserklärungen, welche bei der Eheschließung zur Bildung eines Ehenamens abgegeben wurden, oder zur erstmaligen Bildung eines Geburtsnamens für ein Kind anlässlich der Beurkundung der Geburt. Die Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangaben im Geburtenregister ist ebenfalls gebührenfrei, sofern sie nicht zusammen mit einer Erklärung zur Änderung des Vornamens abgegeben wird.


Können die Namenserklärungen widerrufen werden?

Nein, sämtliche Namenserklärungen sind unwiderruflich.

Bei Fragen klicken Sie hier auf Ansprechpartner.