Lotterien, Ausspielungen
Wer eine öffentliche Ausspielung (z.B. Tombola) veranstaltet, bedarf einer Einzelerlaubnis, die durch das landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt wird. Eine Einzelerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich der Antragsteller an die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte „Allgemeine Erlaubnis“ für Veranstaltungen von öffentlichen Ausspielungen hält.
Aufgrund des Gesetzes über Lotterien und Ausspielungen sind öffentliche Lotterien und Ausspielungen rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Beginn des Losabsatzes bei dem in Baden-Württemberg für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer zentral zuständigen Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstraße 2, 76227 Karlsruhe, anzumelden.
Der erforderliche Vordruck ist bei der Stadt Heilbronn erhältlich.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung besteht, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- Die Ausspielung wird von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt.
- Es werden ausschließlich Sachgewinne ausgeschüttet.
- Der Gesamtwert der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) übersteigt nicht den Wert von 650 Euro.
- Die sonstigen Voraussetzungen für eine Allgemeinerlaubnis liegen vor.
Die allgemeine Erlaubnis wird jährlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe veröffentlicht.