Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Die städtische Zulassungsstelle kann nur mit einem im Voraus vereinbarten Termin besucht werden. Termine können Sie per Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07131 56-3636 vereinbaren. Zudem stehen viele unserer Leistungen auch als Online-Dienste zur Verfügung.
Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen. Sie können es nur nutzen für Probefahrten und Überführungsfahrten. Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Personen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Heilbronn. Sollte der Wohnsitz des Empfangsbevollmächtigten in einer anderen Kommune liegen, dann ist die dortige Behörde zuständig.
Um einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen muss der folgende Vordruck ausgefüllt werden
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein) - lesbare Kopie von Vorder- und Rückseite genügt
- Personen, die nicht Einwohner der Stadt Heilbronn sind und ein Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug beantragen, welches seinen Standort im Stadtkreis Heilbronn hat, müssen den Standort bei uns angeben.
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) für ein Kurzzeitkennzeichen (früher „Versicherungsdoppelkarte“).
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und bei Fahrzeugen, bei denen diese erforderlich ist, der Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung.
- Vollmacht bei Antragstellung für Dritte. Der Bevollmächtigte muss sich ausweisen.
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass (gegebenenfalls mit Aufenthaltsgenehmigung). Bei Zulassung auf Gewerbebetriebe zusätzlich aktuelle Gewerbeanmeldung und Registerauszug (z.B. Handelsregister).
Das Fahrzeug, für welches ein Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gestellt wird, muss grundsätzlich einem genehmigten Typ oder einer Einzelgenehmigung entsprechen.
Ausnahmen:
- Ist dies nicht der Fall und der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens wurde im Stadtkreis Heilbronn gestellt, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Stadtkreis Heilbronn oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk zulässig (Landkreis Heilbronn).
- Sofern für das Fahrzeug, welchem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden soll, keine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vorliegt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten zur nächsten Untersuchungsstelle im Stadtkreis Heilbronn und zurück durchgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, bei denen eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vorliegt, welche vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens abläuft. Diese Ausnahmen werden von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.
Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass Mängel am Fahrzeug bestehen, ist es zulässig, Fahrten zu einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Stadtkreis Heilbronn oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchzuführen, um den erheblichen oder geringen Mangel unmittelbar reparieren zu lassen. Wurde das Fahrzeug bei der Untersuchung allerdings als verkehrsunsicher eingestuft, ist eine solche Fahrt nicht zulässig.