Häusliche Gewalt / Stalking
Nach dem Motto „Null Toleranz bei häuslicher Gewalt“ sprechen Polizei und Ordnungsamt - sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen - Wohnungsverweise oder Aufenthalts-/ Annäherungsverbote nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz aus. Die Verbote richten sich gegen Männer bzw. Frauen, die gegenüber ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. ihrem (Ehe-)Partner z.B. massivst oder wiederholt gewalttätig geworden sind oder diese(n) in sonstiger Weise polizeilich gefährdet haben. Auch ehemalige (Ehe-)partner-/innen können Adressat eines Verbotes sein.
Bei einem Verbot wird dem Adressaten z.B. für einen befristeten Zeitraum untersagt, die bisherige Wohnung zu betreten oder sich dem Partner bzw. der Partnerin unter 100 Metern anzunähern. Dazu werden dem Gewaltverursacher auch die Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung abgenommen.
Während des Verbots hat das Opfer Zeit, längerfristige Maßnahmen zum eigenen Schutz einzuleiten (z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz) und sich beraten zu lassen.
Weitere Informationen zu diesem Thema, können Sie dem beiliegenden Merkblatt entnehmen.
Wertvolle Tipps erhalten Sie auch im Internet unter www.gewaltschutz.info.
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- Merkblatt „Häusliche Gewalt“(pdf 30 KB)
- Einverständniserklärung „Opfer“(pdf 15 KB)
- Einverständniserklärung „Täter“(pdf 219 KB)
Stalking / Nachstellen
Stalking (englisch, to stalk: sich heranpirschen) bezeichnet das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen oder Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Person gegen ihren Willen ständig beobachtet, mit SMS oder Briefen von einer Person „bombardiert“ wird usw.
Seit März 2007 wird diese Form der Nachstellung mit dem neu eingeführten § 238 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Daneben können bei einer konkreten Gefährdung des Opfers befristete Aufenthalts- oder Kontaktverbote nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz an den „Stalker“ / die „Stalkerin" von der Polizei oder dem Ordnungsamt verfügt werden. Dem Adressat wird dabei z.B. untersagt, sich dem / der Geschädigten im Gemeindegebiet anzunähern oder mit dem Opfer per (Fern)Kommunikationsmittel (z.B. Handy, Telefon usw.) Kontakt aufzunehmen. Weitere Verbote sind möglich.
Während des Verbots hat das Opfer Zeit, längerfristige Maßnahmen zum eigenen Schutz in die Wege zu leiten (z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz) und sich beraten zu lassen.
Wertvolle Tipps erhalten Sie auch im Internet unter www.gewaltschutzgesetz.de und www.polizeiberatung.de (Suchbegriff: Stalking). Das Merkblatt zum Thema „Stalking“ der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes ist dieser Information beigefügt.
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- Informationsblatt „Stalking“(pdf 59 KB)