Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1
 

Bürgerservice A-Z

A  |  B  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  Z

Güterkraftverkehr

Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchzuführen beabsichtigt, deren Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, benötigt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis und unionsweit eine EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Für den so genannten Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich, jedoch ist dieser beim Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln anzumelden.

Die Erlaubnis wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre wird im Falle einer unbefristet erteilten Erlaubnis geprüft, ob das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen noch erfüllt.
 
Die Lizenz wird ebenfalls für zehn Jahre erteilt und muss nach Ablauf der Geltungsdauer neu beantragt werden. Eine unbefristete Erteilung ist nicht gesetzlich vorgesehen.
 
Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Unternehmen oder der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person über die notwendige Zuverlässigkeit und die erforderliche fachliche Eignung verfügen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist. Daher sind neben dem Antrag - das Antragsformular ist im Bereich Gewerblicher Güter- und Personenverkehr im 3. Stock des Ordnungsamtes, Zimmer 306, erhältlich - verschiedene Unterlagen vorzulegen, die in der Checkliste Unterlagen GüKG aufgeführt sind.

Rechtliche Grundlagen

Güterkraftverkehrsgesetz, Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009

Weitere Infos