Geflügelhaltung
Die Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen und Wachteln erfreut sich im Stadtkreis großer Beliebtheit. Es existieren viele Tierhaltungen mit maximal zehn Tieren. Auch für den Hobbyhalter mit wenigen Tieren gilt bereits ab dem ersten gehaltenen Tier, dass die Haltung der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Ordnungsamts angezeigt werden muss. Die Regelung gilt auch für die Halter von Puten, Fasanen, Reb- und Perlhühnern, Laufvögeln und Tauben. Die Anzeige erfolgt über den sogenannten Tierhalterantrag und ist für den Halter kostenlos.
Außerdem muss gemäß § 2 der Geflügelpestverordnung ein Geflügelregister über die Zu- und Abgänge von Geflügel geführt werden. Dieses muss beim Tierhalter drei Jahre lang aufbewahrt werden und immer aktuell sein.
Da Geflügel zu den lebensmittelliefernden Tieren zählt, dürfen nur bestimmte Tierarzneimittel verwendet werden. Apotheken- und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nur in Deutschland über eine Apotheke oder von einem Tierarzt bezogen werden. Die Herkunft dieser Tierarzneimittel muss anhand von aufbewahrten Nachweisen wie Rezepten, Rechnungen oder tierärztlichen Nachweisen nachvollziehbar sein. Außerdem muss der Tierhalter die Anwendungen selbst dokumentieren und zur Einsicht durch die Behörde fünf Jahre lang bereithalten.
Downloads
- Hinweise zur Geflügelhaltung(pdf 260 KB)
- Geflügelregister(pdf 110 KB)
- Registrierantrag Landtiere(pdf 88 KB)
Links
- Tierseucheninformationssystem (TSIS)
- Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln (PDF-Datei vom Regierungspräsidium Tübingen)
- Geflügelpestverordnung
- Geflügelsalmonellenverordnung