FAQs Ausländerangelegenheiten
In diesem Bereich beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zum Thema Ausländerangelegenheiten.
Abholung
Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ist abholbereit, wenn Sie einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten haben. Für Personen unter 16 Jahren wird kein PIN-Brief versendet. In der Regel ist Ihr eAT 4-6 Wochen nach Beantragung abholbereit. Bitte vereinbaren Sie für die Abholung einen Termin unter: https://www.qtermin.de/qtermin-stadtheilbronn-abh
Um Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel abzuholen brauchen Sie Ihren Reisepass, den abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel einschließlich des Zusatzblattes, die Fiktionsbescheinigung und / oder die vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel.
Sie können eine andere Person bevollmächtigen Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel für Sie abzuholen. Bitte verwenden Sie das Formular “Vollmacht für die Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels”. Die zur Abholung bevollmächtige Person muss volljährig sein und den eigenen Reisepass sowie den Reisepass der Person für die der eAT abgeholt wird mit sich führen. Außerdem sind, soweit vorhanden, der abgelaufene elektronische Aufenthaltstitel einschließlich des Zusatzblattes, die Fiktionsbescheinigung und / oder die vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel des Vollmachtgebers bei Abholung abzugeben. Nur mit vollständig ausgefüllter Vollmacht und den zuvor genannten Dokumenten, kann der Bevollmächtigte den elektronischen Aufenthaltstitel abholen.
Allgemeine Fragen
Sie erreichen die Ausländerbehörde telefonisch Montag bis Mittwoch von 14:00-16:00 Uhr und donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr unter 07131 56-2064.
In dringenden Fällen erreichen Sie die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in unter:
Nachname | Telefonnummer 07131 |
---|---|
A - Alf | 56-3892 |
Alg - Bar | 56-3893 |
Bas - Dal | 56-2066 |
Dam - Gg | 56-2085 |
Gh - Ic | 56-3272 |
Id - Kik | 56-1231 |
Kil - Mam | 56-1535 |
Man - Nin | 56-3271 |
Nio - Pri | 56-3270 |
Prj - Shak | 56-2367 |
Shal - To | 56-2065 |
Tp - Z | 56-3275 |
Bitte beachten Sie, dass wir leider nicht immer direkt ans Telefon gehen können, da wir parallel auch andere Kunden die mit einem Termin vor Ort gekommen sind, bedienen.
Sie benötigen für alle Dienstleistungen einen Termin, bitte vereinbaren Sie diesen online oder telefonisch unter 07131 56 2064.
Gerne können Sie auch jederzeit eine E-Mail an abh@heilbronn.de senden, sollten Sie ein dringendes Anliegen haben.
Wenn Sie wegen eines familiären Notfalls (z.B. Todesfall in der Familie, oder Krankheit naher Angehöriger im Ausland) reisen müssen, bitten wir Sie eine Mail an: abh@heilbronn.de zu schreiben oder anzurufen. Insofern Sie uns die entsprechenden Nachweise (Sterbeurkunde, ärztliches Attest etc., Nachweise auf Deutsch oder Englisch) vorlegen, vereinbaren wir zeitnah einen Sondertermin mit Ihnen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Urlaubsreisen kein Notfall sind.
Sobald Sie Ihren neuen Reisepass bekommen haben, buchen Sie bitte online oder telefonisch unter 07131 56 2064 einen Termin zum Übertrag Ihrer Niederlassungserlaubnis.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können den alten und den neuen Reisepass und die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis dabeihaben. Weitere Informationen dazu sind bei der Bundespolizei oder Grenzpolizei und der Fluggesellschaft anzufragen.
Wenden Sie sich wegen des Passverlusts bitte an Ihre Botschaft.
Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihr deutsches Passersatzpapier verloren haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin oder schreiben eine Mail an abh@heilbronn.de. Wir fertigen für Sie eine Verlustanzeige und übermitteln diese der Polizei.
Wurde Ihr Pass oder Aufenthaltstitel gestohlen, so wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei und lassen uns per E-Mail eine Kopie der Diebstahlsanzeige zukommen.
Sie unterliegen einer Wohnsitzauflage. Beachten Sie, dass Ihrem Umzug aus dem Stadtkreis bzw. in den Stadtkreis zuerst zugestimmt werden muss. Beantragen Sie den Umzug bei der Ausländerbehörde die derzeit für Sie zuständig ist.
Arbeit
Sollten Sie eine Niederlassungserlaubnis haben, können Sie auch nach Ablauf Ihres elektronischen Aufenthaltstitels weiterarbeiten.
Wenn Sie Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind und rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels gestellt haben (also bevor dieser angelaufen ist) können Sie in der Regel weiterarbeiten. Wir bitten Sie sich telefonisch oder per E-Mail an uns zu wenden.
Wir bitten Sie einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis per E-Mail oder per Post an uns zu senden. Wir bestätigen Ihnen dann die rechtzeitige Antragstellung mit einem Schreiben.
Visum
Sofern Ihre Angehörigen auf der zuständigen Deutschen Botschaft vorgesprochen haben und einen Antrag gestellt haben werden wir Sie anschreiben, sobald wir die Unterlagen erhalten. Es kann einige Zeit dauern, bis wir die Unterlagen von der Botschaft bekommen und uns bei Ihnen melden können.
Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.
Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise. Geben Sie dabei Ihren Aufenthaltszweck an. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und buchen Sie rechtzeitig einen Termin bei der Ausländerbehörde unter der Telefonnummer 07131 56 2064 oder online.
Staatsangehörigkeit
Die wichtigsten Informationen zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Arbeitsmigration
Sollte Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt sein, müssen Sie nichts tun. Wenn Ihnen die Beschäftigung nur bei einem Arbeitgeber erlaubt ist, reichen Sie bitte folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt per E-Mail oder per Post ein:
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und relevante Zusatzblätter:
- Zusatzblatt A: Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft aufgrund des § 16d des Aufenthaltsgesetzes
- Zusatzblatt B: Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung, eines unternehmensinternen Transfers (ICT) oder internationalen Personalaustauschs
- Zusatzblatt C: Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer; Auf Grundlage des § 24a Beschäftigungsverordnung
- Zusatzblatt D: Aufenthaltstitel bzw. Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung; Auf Grundlage des § 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Arbeitsvertrag
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wurde ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Für reglementierte Berufe (also vor allem Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Soziales, aber auch andere Berufe) ist die Anerkennung zwingend notwendig. Für diese Berufe müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation haben und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen erfüllen.
Hier können Sie prüfen, ob ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wird. Weitere Hilfe erhalten Sie unter Anerkennung in Deutschland.
Integrationskurs
Allgemeine Informationen zum Ablauf, den Kosten und eine Liste der Kursträger finden Sie hier.
Sie können nur verpflichtet werden, wenn Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer angelegt ist. Das heißt, dass der Aufenthaltstitel, den Sie erhalten möchten, eine Mindestgültigkeitsdauer von einem Jahr haben muss.
Für die Verpflichtung zum Integrationskurses benötigen Sie lediglich ein gültiges Ausweisdokument und falls aufgrund Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, eine Begleitperson, die für Sie übersetzen kann. Wir prüfen ob Sie verpflichtet werden können. Von der Ausländerbehörde erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Anschließend suchen Sie sich einen Integrationskursträger aus.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier.