Einladung aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung) Touristenvisum
Bei einem Touristenaufenthalt bis zu drei Monaten ist je nach Herkunftsstaat des Ausländers ein Einreisevisum erforderlich, siehe: Staatenliste zur Visumspflicht des Auswärtigen Amts
Für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat zuständig. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums ist im Regelfall jedoch eine Einladung und Verpflichtungserklärung (= Bürgschaft für die eventuelle Kostenübernahme durch einen bereits hier Lebenden).
Touristenvisa werden von den deutschen Auslandsvertretungen in der Regel als so genannte Schengen-Visa ausgestellt. Mit einem Schengen-Visum ist nicht nur ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland möglich, sondern auch in den anderen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn).
Die Einladungs- und Verpflichtungserklärung erhalten Sie generell bei der Ausländerbehörde, die für den Wohnort des Gastgebers zuständig ist. Im Landkreis Heilbronn ist dies die Ausländerbehörde beim Landratsamt bzw. je nach Wohnort die Ausländerbehörden Eppingen, Neckarsulm oder Bad Rappenau. Bei der Stadt Heilbronn wurde diese Aufgabe prinzipiell auf die Bürgerämter in allen Stadtteilen übertragen (Ausnahme: Einladungen aus den Ländern Syrien und Irak). In der Verpflichtungserklärung wird Ihre Bonität bescheinigt und Ihre Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung beglaubigt. Eine Entscheidung über den Besuch selbst ist damit nicht verbunden.
Daher müssen Sie Ihrem Besuch die fertige Originalurkunde zusenden und dieser muss damit bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland ein Touristenvisum beantragen. Ob er dieses erhält, liegt ganz alleine im Entscheidungsbereich der Botschaft oder des Konsulats. Bei Nichterhalt des Visums können keine Gebühren rückerstattet werden.
Bedeutung und Umfang einer Verpflichtungserklärung
- Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen.
- Die Haftungsdauer umfasst den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthalts (nach § 68 Aufenthaltsgesetz bis zu 5 Jahre) und beginn ab dem Tag der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise in Deutschland.
- Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- bzw. Abschiebungskosten).
- Die Verpflichtung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzungen/Unterlagen
- Ihren Personalausweis oder Reisepass (persönliche Vorsprache erforderlich), bei Ausländern auch der Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise
bei Arbeitnehmern: Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
bei Selbständigen: Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung oder über das monatlichen Netto-Einkommen - Kosten der Unterkunft
Bei Miete: Mietvertrag, Wohnraumbescheinigung oder Kontoauszug, Nachweis über die Nebenkosten
Bei Eigentum: Kaufvertrag, Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid, Nachweis über die monatliche Belastung (Zins, Tilgung), Nachweis über die Nebenkosten - Ausgefüllter Antrag
Wenn alle Unterlagen vorliegen, kann die Verpflichtungserklärung sofort ausgestellt werden. Bei starkem Besucheraufkommen bitten wir jedoch um Verständnis, wenn die zeitintensive Bearbeitung zugunsten anderer wartender Kunden zurückgestellt wird.
Gebühren
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung kostet 29 Euro.