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Bürgerservice A-Z

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Einbürgerung - Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft

Tipp

Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Einbürgerungen erfolgen gemäß den am Entscheidungstag gültigen Rechtsvorschriften. Fragen und Antworten zum neuen Gesetz finden Sie in den FAQs des BMI.
Zur Kontaktaufnahme mit der Staatsangehörigkeitsbehörde verwenden Sie bitte das Kontaktformular

Bevor Sie das Kontaktformular ausfüllen, bitten wir Sie im eigenen Interesse darum, den Quick-Check zur Einbürgerung zu absolvieren. Darin werden die relevanten Voraussetzungen überprüft. Bitte füllen Sie diesen sorgfältig und wahrheitsgemäß aus, um Verzögerungen zu vermeiden. Der Quick-Check auf dem BayernPortal kann auch ohne eine Ortsangabe ausgefüllt werden. Klicken Sie zum Ausfüllen des Fragebogens auf “Zum Online-Verfahren”. 

Von einer Einbürgerung spricht man, wenn eine zugewanderte Person die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Für die Einbürgerung muss ein Antrag gestellt werden.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie im Anschluss an ein ausführliches Beratungsgespräch bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieses finden in der Regel telefonisch statt.

  • 5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    Eine Verkürzung ist möglich für:
    • Personen, die eine besondere Integrationsleistung (z.B. eine besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistung oder bürgerschaftliches Engagement) nachweisen können. Gleichzeitig muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein und Sprachkenntnisse der Stufe C1 vorliegen.
    • Ausländer, die einen deutschen Ehegatten haben – 3 Jahre

  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung: Loyalitätserklärung
  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder befristeten Aufenthaltserlaubnis
    (eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f,  20, 22, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes ist nicht ausreichend)
  • Dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes für den Antragssteller und die Familie aus eigenen Mitteln (Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen* möglich)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen (insgesamt nicht über 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt Nachweis der Sprachkenntnisse, Ausnahmen im Einzelfall möglich
  • Einbürgerungstest, weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt Einbürgerungstest

Wir weisen darauf hin, dass diese Voraussetzungen nicht abschließend sind. Gegebenenfalls kommen eine Einzelfallüberprüfung und ergänzende Regelungen in Betracht.

* Als bestimmte Umstände gelten:

  • ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die innerhalb von 10 Jahren zu ihnen nachgezogenen Ehegatten, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren
  • Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Das Optionsverfahren für Kinder ausländischer Eltern galt nur bis zum 26. Juni 2024. Kinder können nun ohne Vorbehalt die nach § 4 Abs. 3 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erhalten und dauerhaft behalten. 

Aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte und Pflichten.

Rechte:

  • Das Recht zu wählen und gewählt zu werden
  • Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes
  • Das Recht auf freie Berufswahl (z.B. Beamte)
  • Ein freies Niederlassungsrecht (z.B. Ärzte) und das Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Geschäftes berechtigt
  • Visafreies Reisen in viele Länder, auch außerhalb von Europa
  • Namensrechtliche Erklärungen und Nachbeurkundungen nach deutschem Recht beim Standesamt

Pflichten:

  • Übernahme von Ehrenämtern (z.B. als Wahlhelfer, Schöffe, Betreuer)

Gebühren

  • 255 Euro für jeden erwachsenen Einbürgerungsbewerber und für jedes Kind, das ohne einen Elternteil eingebürgert wird.
  • 51 Euro für jedes minderjährige Kind, dass mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird.

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