Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Sind keine Angehörigen vorhanden oder wird durch die Angehörigen nicht bzw. nicht rechtzeitig, also innerhalb von vier bis acht Tagen, für die Bestattung eines Verstorbenen gesorgt, hat das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung anzuordnen. Dies befreit die Angehörigen nicht von der gesetzlichen Pflicht, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Gesetzlich ist die Reihenfolge der bestattungs- und kostentragungspflichtigen Angehörigen wie folgt festgelegt:
- Ehegatten
- Lebenspartner (nach Lebenspartnerschaftsgesetz amtlich verpartnerte Personen)
- volljährige Kinder
- Eltern
- Großeltern
- volljährige Geschwister (auch Halbgeschwister)
- volljährige Enkelkinder
Die hierfür anfallenden Kosten können unter Umständen als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden.