Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Die Bürgerämter sind außerdem auch zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
Die Gemeinde hat jedoch keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Diese ist z.B. bei Eintragungserklärungen zum Grundbuchamt, bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister oder bei der Ausschlagung von Erbschaften erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung für Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, ist ebenfalls nur durch den Notar möglich.
Nicht beglaubigt werden dürfen auch Abschriften von inländischen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Ablichtungen von Katasterbüchern.
Voraussetzungen/Unterlagen
Zur Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Auszüge werden nicht beglaubigt (Ausnahmen bei Impfpässen sind möglich).
Gebühren
- 1. Seite 3 Euro, bei mehrseitigen Dokumenten je weitere Seite 1 Euro
- Beglaubigungen zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger sind gebührenfrei