Ausländische Scheidung - Anerkennung
Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden.
Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.
Weitere Information und Beratung dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt. Zweckmäßigerweise bringen Sie dazu Ihre Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) zusammen mit der Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundenübersetzer gleich mit. Zugelassene Dolmetscher und Dolmetscherinnen können Sie bei uns erfragen oder unter diesen Links abrufen: www.vvu-bw.de und www.gerichts-dolmetscher.de.
Die Anerkennung der Scheidung kann über das örtliche Standesamt beantragt werden, wunschgemäß auch über einen Rechtsanwalt.
Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht wirksam, sondern muss noch förmlich anerkannt werden (z.B. gilt die hier erfolgte Scheidung in Serbien, Rumänien, Polen, Türkei erst nach dortiger besonderer Anerkennung). Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland, Ihr Konsulat oder uns.
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