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Aufenthaltstitel

Tipp

Sie haben Fragen und wissen nicht genau, was Sie machen müssen? Unter FAQs Ausländerangelegenheiten haben wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Allgemeine Informationen

Was ist ein Aufenthaltstitel?

In der Regel benötigen alle Ausländer für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Bundesgebiet neben einem gültigen Pass oder Passersatz einen Aufenthaltstitel.

Neben dem Visum (Kategorie D) kann der Aufenthaltstitel erteilt werden als

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Den Aufenthaltstitel erhalten Sie in Form einer Scheckkarte. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Wer braucht einen Aufenthaltstitel?

Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen:

Bei Aufenthalten unter 90 Tagen benötigen Sie ein Schengen-Visum, sofern Sie nicht von der Visumspflicht befreit sind.

Längerfristiger Aufenthalt – mehr als 90 Tage:

Für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen Sie ein nationales Visum.

Unionsbürger/ EWR Staaten:

Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen.

Wann brauche ich einen Aufenthaltstitel?

Ich brauche einen Aufenthaltstitel, wenn ich einen langfristigen Aufenthalt (i.d.R. über 90 Tage) im Bundesgebiet beabsichtige. Für die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich, der den Inhaber zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Welche Aufenthaltszwecke/ Rechtsgrundlagen gibt es?

Das Aufenthaltsgesetz gibt folgende Aufenthaltszwecke vor:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§ 16 – 17 Aufenthaltsgesetz)
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 – 21 Aufenthaltsgesetz)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz)*
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§ 27 – 36 Aufenthaltsgesetz)
  • Aufenthalt aus besonderen Gründen (§ 37 – 38 Aufenthaltsgesetz)

Weitere Informationen erhalten Sie beim Serviceportal für Baden-Württemberg.

*Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes für Geduldete
Seit dem 31. Dezember 2022 gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es handelt sich dabei um ein neues Aufenthaltsrecht für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung haben. Personen, die ein Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, dürfen für 18 Monate in Deutschland wohnen und arbeiten – eine Abschiebung ist in dieser Zeit nicht möglich. Betroffene bekommen damit die Möglichkeit, Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht zu schaffen, um langfristig in Deutschland zu bleiben. Weitere Details zum Chancen-Aufenthaltsrecht lesen Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Antrag stellen in Heilbronn – bis zum 31. Mai 2023 
Wenden Sie sich bitte per E-Mail, Telefon oder Brief an die Ausländerbehörde im Rathaus Heilbronn, um einen Antrag zu stellen oder Termin vor Ort zu vereinbaren. Stellen Sie den Antrag bitte bis zum 31. Mai 2023. Ab dem 1. Juni 2023 werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen wieder geprüft und ggf. eingeleitet.

Die wesentlichen Voraussetzungen:

  • Sie müssen mindestens seit dem 31. Oktober 2017 ohne Unterbrechung in Deutschland gewesen sein und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
  • Sie wurden nicht wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen (90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Delikten) verurteilt.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.

Erteilung eines Aufenthaltstitels

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen Sie folgende Unterlagen der Ausländerbehörde vorlegen:

Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels geltenden Voraussetzungen müssen grundsätzlich auch bei der Verlängerung vorliegen. In der Regel sind dabei folgende Unterlagen mitzubringen:

Gegebenenfalls ist es im Einzelfall erforderlich, weitere Unterlagen vorzulegen.

Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels

Zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels können Sie eine handlungsfähige Person dafür bevollmächtigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Reisepass des Abholers
  • Reisepass des Vollmachtgebers
  • Soweit vorhanden: abgelaufener elektronischer Aufenthaltstitel einschließlich des Zusatzblattes, die Fiktionsbescheinigung, die vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel des Vollmachtgebers
  • Ausgefüllte Vollmacht