Aufenthaltstitel
Sie haben Fragen und wissen nicht genau, was Sie machen müssen? Unter FAQs Ausländerangelegenheiten haben wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Allgemeine Informationen
Was ist ein Aufenthaltstitel?
In der Regel benötigen alle Ausländer für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Bundesgebiet neben einem gültigen Pass oder Passersatz einen Aufenthaltstitel.
Neben dem Visum (Kategorie D) kann der Aufenthaltstitel erteilt werden als
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobile-ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Den Aufenthaltstitel erhalten Sie in Form einer Scheckkarte. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
Wer braucht einen Aufenthaltstitel?
Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen:
Bei Aufenthalten unter 90 Tagen benötigen Sie ein Schengen-Visum, sofern Sie nicht von der Visumspflicht befreit sind.
Längerfristiger Aufenthalt – mehr als 90 Tage:
Für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen Sie ein nationales Visum.
Unionsbürger/ EWR Staaten:
Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen.
Wann brauche ich einen Aufenthaltstitel?
Ich brauche einen Aufenthaltstitel, wenn ich einen langfristigen Aufenthalt (i.d.R. über 90 Tage) im Bundesgebiet beabsichtige. Für die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich, der den Inhaber zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Welche Aufenthaltszwecke/ Rechtsgrundlagen gibt es?
Das Aufenthaltsgesetz gibt folgende Aufenthaltszwecke vor:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§ 16 – 17 Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 – 21 Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz)*
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§ 27 – 36 Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt aus besonderen Gründen (§ 37 – 38 Aufenthaltsgesetz)
Weitere Informationen erhalten Sie beim Serviceportal für Baden-Württemberg.
Erteilung eines Aufenthaltstitels
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen Sie folgende Unterlagen der Ausländerbehörde vorlegen:
- Gültiger Pass
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Die bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels geltenden Voraussetzungen müssen grundsätzlich auch bei der Verlängerung vorliegen. In der Regel sind dabei folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Pass
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Letzte 3 Lohnabrechnungen (ohne Sonderzahlungen)
- Arbeitgeberbescheinigung
- Wohnraumbescheinigung
Gegebenenfalls ist es im Einzelfall erforderlich, weitere Unterlagen vorzulegen.
Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels
Zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels können Sie eine handlungsfähige Person dafür bevollmächtigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Reisepass des Abholers
- Reisepass des Vollmachtgebers
- Soweit vorhanden: abgelaufener elektronischer Aufenthaltstitel einschließlich des Zusatzblattes, die Fiktionsbescheinigung, die vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel des Vollmachtgebers
- Ausgefüllte Vollmacht