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Anmelden von Lebensmittelbetrieben bzw. -unternehmen

Jedes Lebensmittelunternehmen muss nach EU-Recht (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene) registriert werden.

Die Registrierung stellt einen einfachen Vorgang dar. Der Lebensmittelunternehmer informiert dabei die zuständige Behörde über Adresse und ausgeübte Tätigkeit. Im Stadtgebiet Heilbronn ist die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständig. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben.

Zu ihnen gehören neben Gaststätten, handwerklichen und industriellen Herstellern, landwirtschaftlichen Betrieben und Winzern auch

  • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen,
  • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben,
  • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben.

Auch Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine), sind Lebensmittelunternehmen und damit registrierungspflichtig.

Auch Personen, die Lebensmittel im Internet anbieten, sind Lebensmittelunternehmer. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel auf der eigenen Homepage oder auf Marktplätzen wie beispielsweise Amazon oder eBay anbieten.

Registrierungspflichtig sind allerdings nur Unternehmen mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt – Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.

Den Antrag auf Registrierung eines Lebensmittelunternehmens finden Sie hier:

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Registrierung nicht die Gewerbeanzeige ersetzt.

Informationen und Anträge zur Gewerbeanzeige finden Sie hier.