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Häufchen beseitigen, teilweise Leinenpflicht

Ordnungsamt appelliert an Hundehalter

Mit dem beginnenden Frühling verbringen auch zahlreiche Hundehalter wieder mehr Stunden mit ihren vierbeinigen Freunden an der frischen Luft. Damit das Zusammenleben von Mensch und Tier dabei möglichst unbeschwert bleibt, informiert das städtische Ordnungsamt über entsprechende Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn. 

Ein Beispiel: nicht beseitigter Hundekot, über den beim Ordnungsamt regelmäßig Beschwerden eingehen. Hier besagt die Polizeiverordnung: Hunde dürfen ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen verrichten. Dennoch dort abgelegten Hundekot müssen Halter sofort beseitigen und im privaten Restmüll entsorgen. Dies gilt auch für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätze sowie fremde Vorgärten.

Diese Vorschriften haben ihren guten Grund, weiß Harald Wild vom städtischen Ordnungsamt: „Hundekot kann Nahrungs- und Futtermittel verunreinigen.“ Deshalb gilt die Beseitigungspflicht zum Schutz von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Nutztieren auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Äcker und Wiesen, so Wild weiter: „Während der Nutzzeit – also zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung – dürfen Hunde solche Bereiche nur auf vorhandenen Wegen betreten“. Gleiches gilt für Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen.

Eine Missachtung dieser Pflichten ist nach der Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn sowie des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Leinenpflicht in verschiedenen Bereichen

Darüber hinaus erinnert das Ordnungsamt daran, dass in verschiedenen Bereichen der Stadt eine Leinenpflicht für Hunde besteht. Die Polizeiverordnung schreibt vor, dass Hunde im Innenbereich, auf öffentlichen Straßen, Märkten, Haltestellen, bei Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen immer an der Leine – nicht länger als zwei Meter – zu führen sind.

Auch über die verbindlichen Leinenpflichten hinaus werden alle Hundehalter gebeten, ihre Tiere beim Spaziergang in Feldern, Wiesen und Weinbergen möglichst an der Leine zu halten. Das gilt insbesondere im Frühjahr und Frühsommer: Denn dies ist eine Zeit, in der sehr viele Wildtiere Junge haben und die Natur zur Kinderstube der Wildtiere wird.