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Gesetzliche Betreuungen

Tipp

Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023: Im Zuge der Reform des Betreuungsrechts sollen vor allem die Selbstbestimmung und Autonomie der betroffenen Personen gestärkt werden. Die Wünsche der Betroffenen rücken weiter in den Mittelpunkt und die betroffene Person wird noch stärker in das Betreuungsverfahren eingebunden. Als neue Richtlinie gilt künftig der Grundsatz der „Unterstützung vor Vertretung“. Alle geltenden Regelungen finden Sie hier.

Erkrankungen oder Behinderungen können dazu führen, dass Menschen sich ganz oder teilweise nicht mehr um ihre Angelegenheiten kümmern können. In diesen Fällen kann die Bestellung eines Betreuers im Sinne des Betreuungsgesetzes erforderlich werden. Dabei soll der Betreuer in individuell festgelegten Aufgabenkreisen zum Wohl des Betroffenen handeln und dessen Wünsche, Interessen und Möglichkeiten berücksichtigen.

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn keine anderen Hilfen zur Verfügung stehen. Wenn es darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann, seinen Haushalt beispielsweise nicht mehr führen oder die Wohnung nicht mehr verlassen kann, so muss vorrangig geklärt werden, welche praktischen Hilfen erforderlich sind (z.B. der Einsatz eines Pflegedienstes). Ist dem Betroffenen die Organisation dieser Hilfen gegebenenfalls auch mit Unterstützung Dritter möglich, ist eine Betreuerbestellung in der Regel nicht erforderlich. Der rechtliche Betreuer selbst bietet keine praktische Hilfestellung im Alltag, sondern organisiert diese.

Vermieden werden kann eine Betreuung auch, wenn bereits eine Vertrauensperson bevollmächtigt wurde oder noch bevollmächtigt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht geschäftsfähig ist.

Jeder hat die Möglichkeit, beim örtlichen Betreuungsgericht eine Betreuung für sich selbst zu beantragen oder für eine andere Person anzuregen. Das Betreuungsgericht informiert die Betreuungsbehörde über die Betreuungsanregung und beauftragt sie mit der Erstellung eines sogenannten Sozialberichts. Auf Grundlage dieses Berichts, eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und eines persönlichen Gespräches mit dem Betroffenen entscheidet der zuständige Betreuungsrichter, ob eine Betreuung notwendig ist oder nicht und wer gegebenenfalls als Betreuer eingesetzt wird.

Vordrucke zur Anregung einer gesetzlichen Betreuung hält die Betreuungsbehörde der Stadt Heilbronn vor.

Zum rechtlichen Betreuer können in erster Linie Menschen aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen, (z.B. Familienangehörige) bestellt werden. Unterstützung finden zum Betreuer bestellte Angehörige beim Betreuungsverein Heilbronn.

Auch ehrenamtlich engagierte Menschen kommen für die Übernahme einer Betreuung in Betracht, wenn aus dem familiären oder sozialen Umfeld niemand für sie zur Verfügung steht. Diese werden vom Betreuungsverein Heilbronn begleitet und geschult.

Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 sind auch Geschwister von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit. Darüber hinaus erhöht sich die jährliche Aufwandspauschale für Ehrenamtliche auf 425 €. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen haben, müssen künftig vorab eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. Außerdem müssen alle Ehrenamtlichen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Hierüber erhalten Sie von der Betreuungsbehörde im Rahmen der Ehrenamtsüberprüfung weitere Informationen. Im Wissensportal des KVJS für ehrenamtliche Betreuer finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Es kommt vor, dass die betroffene Person kein soziales Umfeld hat, sich niemand aus diesem Kreis bereit erklärt, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, und auch kein sonstiger ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vereins- oder Berufsbetreuer die Betreuung übernimmt.

Mit steigenden Betreuungszahlen wächst auch der Bedarf an Berufsbetreuer*innen. Die Aufgabe besteht in der rechtlichen Vertretung von Personen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht alleine erledigen können.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards in der beruflichen Betreuung wird mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ein formales Zugangs- und Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer eingeführt. Die Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich dabei je nach Dauer der beruflichen Betreuungsführung. Für das Registrierungsverfahren ist die Betreuungsbehörde am Geschäfts- bzw. Wohnsitz der berufsbetreuenden Person zuständig. Ergänzend zur Registrierung müssen der zuständigen Betreuungsbehörde darüber hinaus regelmäßige Nachweise vorgelegt werden. Sollten Sie sich für die Tätigkeit als Berufsbetreuer interessieren und haben Sie Ihr Büro bzw. Ihre Wohnadresse innerhalb des Stadtgebietes Heilbronn erhalten Sie von uns auf Anfrage gerne weitere Informationen rund um die Registrierung.

Weitere Informationen über das Berufsfeld Berufsbetreuer finden Sie hier:

Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023  können sich Ehegatten zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen in Notsituationen im Bereich der Gesundheitssorge zeitbegrenzt vertreten. Weitere Informationen zum Ehegattenvertretungsrecht sowie ein Musterformular finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer.

  • Allgemeine Informationen und Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts
  • Allgemeine Informationen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen
  • Unterschriftsbeglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs einer gesetzlichen Betreuung, Vorschlag geeigneter Betreuer
  • Beratung von Angehörigen, die eine Betreuung übernehmen möchten oder bereits führen
  • Gewinnung und Unterstützung von Berufsbetreuern
  • Führung von Betreuungen