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Unverbindlicher digitaler Kita Entgeltrechner

Betreuungskosten für Kinder unter drei Jahren berechnen

Seit 2008 ist der Besuch einer Kindertagesstätte für Heilbronner Kinder über drei Jahren kostenlos. Für Kinder unter drei Jahren erheben die Stadt sowie die freien oder kirchlichen Träger der Kindertageseinrichtungen je nach Betreuungszeit des Kindes ein Betreuungsentgelt. Auf Antrag kann dieses Entgelt für Heilbronner Familien individuell anhand des monatlichen Familienkommens und der Ausgaben wie z.B. Miete und Heizung berechnet werden.

„Damit Familien bereits vor Antragstellung einen ersten groben Eindruck über die zu erwartenden Gebühren haben, stellen wir ihnen nun einen Online-Entgeltrechner zur Verfügung“, so Bürgermeisterin Agnes Christner. „Das Ergebnis dient als Orientierung über die Höhe des voraussichtlich zu leistenden individuellen Betreuungsentgelts für Kinder unter drei Jahren.“

Unter www.heilbronn.de/kitagebuehren können Heilbronner Eltern, die nicht entgeltbefreit sind, vorab unverbindlich das individuelle Betreuungsentgelt für ihre unter drei Jahre alten Kinder selbst berechnen. Sie benötigen dazu, wenn möglich, den Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres sowie die Unterkunftskosten wie Kaltmiete bzw. bei einem Eigenheim die monatlichen Darlehenszinsen inkl. Nebenkosten und Heizung. Falls ein Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres nicht vorliegt, erläutert die Webseite einen alternativen Weg.

Bei Einreichung eines Antrags auf Berechnung des individuellen Entgelts führt das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt Heilbronn dann die verbindliche Berechnung durch. Über das Ergebnis und die Höhe des individuellen Betreuungsentgelts erhalten die Familien einen Bescheid.

Entgeltbefreit sind Heilbronner Familien mit Kindern unter drei Jahren, sofern sie vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen des Amtes für Familie, Jugend und Senioren nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Weiter sind Eltern befreit, wenn sie kinderzuschlagsberechtigt nach dem Bundeskindergeldgesetz sind oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.