Halt- und Parkverstöße
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Vollzugsdienstes überwachen den so genannten ruhenden Verkehr, um Halt- und Parkverstöße festzustellen und anzuzeigen. Darunter fallen insbesondere Verstöße gegen Halt- und Parkverbote, wie sie sich aus § 12 StVO ergeben: z.B. Halten an unübersichtlichen Stellen, im Bereich von Feuerwehrzufahrten, vor Einfahrten oder wo es durch Verkehrszeichen verboten ist.
Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters
Kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder wäre die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird das Verfahren eingestellt. Gleichzeitig werden dem Fahrzeughalter (oder seinem Beauftragten) die Kosten des Verfahrens in einem Kostenbescheid auferlegt (§ 25a Straßenverkehrsgesetz).
Diese Maßnahme setzt kein Verschulden voraus und ist auch keine Strafe, sondern lediglich eine Kostenregelung. Wenn der Fahrzeughalter den tatsächlichen Fahrer nicht benennt, weil ihm ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, schützt ihn dies nicht vor der Kostenfolge.
Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.