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Was ist an den „stillen Feiertagen“ verboten?

Sonn- und Feiertagsschutz

Zum Schutz der sogenannten „stillen Feiertage“ in den Monaten November und Dezember gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen. Daher informiert das städtische Ordnungsamt über die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage sowie weitere spezielle Vorgaben des Landesglücksspielgesetzes für Baden-Württemberg.

Besondere Verbote

An Allerheiligen (1. November) und am Buß- und Bettag (16. November) sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag (13. November) gilt das gleiche Verbot, allerdings von 5 bis 24 Uhr. An diesen drei Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.

Am Totengedenktag (20. November) ist Folgendes untersagt: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 5 bis 24 Uhr. Auch öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr sind nicht gestattet wie auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

„Tag der offenen Tür“-Veranstaltungen sind am Totengedenktag nur erlaubt, wenn die Verkaufsräume lediglich zur Besichtigung geöffnet werden (keine Beratung, kein Verkauf) und keinerlei Rahmenprogramm angeboten wird.

An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 17 bis 24 Uhr verboten, die den Gottesdienst stören könnten. Auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten ist nicht erlaubt.

Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr angesetzt werden. Zudem ist der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten erneut untersagt. 

An Silvester (31. Dezember) schließlich sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäude von 18 bis 21 Uhr gestattet, die den Gottesdienst stören könnten.

Darüber hinaus sind generell an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen folgende Tätigkeiten verboten:   

• öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten

• Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten

Treibjagden

• Messen und Märkte von 0 bis 11 Uhr

• während den Hauptgottesdienstzeiten:

  -  öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten;

  - alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen;

  - öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eigeladen oder für die ein Eintrittsgeld erhoben wird.