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Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird die Abstammung vom Vater durch dessen Anerkennungserklärung festgestellt. Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur, wenn die Mutter der Erklärung zustimmt.

Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Geburtsstandesamt, dem Standesamt am Wohnort der Eltern oder jedem anderen Standesamt geschehen. Die Vaterschaftsanerkennung ist ferner auch beim Jugendamt oder Notar möglich.

Die Vaterschaft kann grundsätzlich auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.

Sonderfall: Die Mutter des Kindes ist verheiratet; der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes: so genannte „Drittanerkennung“. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, ist grundsätzlich der Ehemann als Vater des Kindes im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sonderfall (sogenannte „Drittanerkennung“) kann ausnahmsweise der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen unter folgenden Voraussetzungen:

  • zum Zeitpunkt der Geburt ist bereits die Scheidung beantragt
  • die Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu
  • deren Ehemann stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu.

Da rechtlich der Ehemann der Mutter als Vater vermutet wird, wird die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

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