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Spielhallenerlaubnis

Erlaubnis nach § 41 Landesglücksspielgesetz

Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach § 41 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) nötig. Diese für maximal 15 Jahre befristet mögliche Erlaubnis ist personen- und objektbezogen und wird von der Unteren Verwaltungsbehörde oder Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft mit eigener Baurechtszuständigkeit, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet, erteilt. Wer in der Spielhalle eigene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt zudem eine Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO. Unter Umständen kann es noch erforderlich sein, dass andere Genehmigungen (z.B. eine Baugenehmigung, welche die zukünftige Nutzung des Objekts abdeckt) eingeholt werden müssen.

Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis ist insbesondere, dass sich in einem Abstand von mindestens 500 m Luftlinie keine weitere Spielhalle befindet. Ferner muss ein Abstand von mindestens 500 m Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen, Jugendhäuser etc.) gegeben sein. Die Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.  

Voraussetzung ist zudem, dass der Antragsteller die zur Gewerbeausübung notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die beantragte Spielhallenerlaubnis erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.

Antragstellung

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen, um wichtige Fragen bereits im Vorfeld abzuklären. 
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Formeller Antrag
  • Sozialkonzept zum Umgang und zur Verhinderung von problematischem und pathologischem Glückspiel
  • Ausweis / Reisepass (gültige Aufenthaltserlaubnis)
  • Baugenehmigung einschließlich genehmigter Planunterlagen (Grundrisszeichnungen und Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume)
  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages bzw. Eigentumsnachweis
  • Betriebskonzept
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart: „0“, Verwendungszweck: § 41  LGlüG) und 
    Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Verwendungszweck: § 41 LGlüG). Beides ist beim Bürgermeisteramt der Wohngemeinde oder im Stadtkreis Heilbronn beim Bürgeramt zu beantragen.

Bei juristischen Personen (z.B. AG oder GmbH) sind außerdem vorzulegen: