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Bürgerservice A-Z

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Fahrverbot

Die Bußgeldstelle kann im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängen, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird.

Fahrverbot wird grundsätzlich angeordnet bei:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mindestens 31 km/h bzw. außerorts um mindestens 41 km/h
  • wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres
  • Rotlichtverstoß (bei Dauer der Rotphase über einer Sekunde)
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.

Beginn/Dauer des Fahrverbots

Die Verbotsfrist beginnt erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Hierbei zählt der Eingang bei der zuständigen Behörde, nicht etwa der Poststempel.
 
Das Fahrverbot wird jedoch nach Ablauf der vier Monate bzw. unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Befindet sich der Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch nicht in amtlicher Verwahrung, verlängert sich die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamkeit und Ablieferung des Führerscheins zum Nachteil des Betroffenen. Wenn der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird, muss die Beschlagnahme durch die Polizei veranlasst werden.

Verlust des Führerscheins

Kann der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden, weil er verloren gegangen ist, beginnt die Verbotsfrist des Fahrverbotes nur, wenn der Betroffene eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins abgibt.